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Blutuntersuchungen in der Schwangerschaft

Zu Beginn der Schwangerschaft erfolgen die Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors

sowie die Durchführung eines Antikörpersuchtestes, um eine Blutgruppenunverträglichkeit

zwischen Ihnen und Ihrem Kind frühzeitig festzustellen. Dieser Antikörpersuchtest wird

zwischen der 21. und 28. SSW wiederholt. Falls bei Ihnen das Blutgruppenmerkmal „Rhesus

negativ“ festgestellt wurde, erhalten Sie zwischen der 28. und 30. SSW eine Spritze, um

einer möglichen Unverträglichkeit vorzubeugen.

 

Gesetzlich vorgeschrieben sind ferner ein Suchtest auf Geschlechtskrankheiten und eine

Kontrolle der Rötelnimmunität. Eine Infektion mit dem Rötelnvirus in der Schwangerschaft

kann zu Missbildungen bei Ihrem Kind führen.

 

Zusätzlichen empfehlen wir zu Beginn der Schwangerschaft eine Untersuchung auf HIV

(Aids Virus) und die Überprüfung der Schilddrüsenfunktion mit einer Blutuntersuchung.

 

Zwischen der 24.-27. Schwangerschaftswoche sollte ein Zuckerbelastungstest durchgeführt

werden zum Ausschluss eines Schwangerschaftsdiabetes. Kosten für diesen Test werden

neuerdings von den gesetzlichen Krankenkasssen erstattet.

 

Nach der 32. SSW wird nochmals eine Blutentnahme durchgeführt, die eine eventuell

bestehende Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus aufdecken soll. Eine solche Infektion könnte

während der Geburt zu einer Ansteckung Ihres Kindes führen. Diese könnte verhindert

werden, in dem Ihr Kind direkt nach der Geburt geimpft wird.

 

Infektionsdiagnostik

Die Toxoplasmoseinfektion ist eine Infektionskrankheit, die von der Mutter auf das ungeborene Kind übertragen werden kann. Eine Infektion erfolgt hauptsächlich durch Katzenkontakt (Katzenkot), durch den Verzehr von rohem Fleisch oder nicht durchgebratenem Fleisch sowie ungewaschenem Obst, Gemüse und Salat.

 In Deutschland haben ca. 45% der Frauen im gebärfähigen Alter diese Erkrankung unbemerkt durchgemacht und haben lebenslang Antikörper, die Sie vor einer erneuten Infektion schützten. Bei Erstinfektion in der Schwangerschaft können Missbildungen mit Gehirnschäden und Erblindung beim Ungeborenen entstehen.

Durch eine Blutuntersuchung kann festgestellt werden, ob Sie Abwehrstoffe (Antikörper) gegen Toxoplasmose gebildet haben. Bei fehlender Immunabwehr sollten weitere Kontrolluntersuchungen folgen.

 

Ringelröteln werden durch das ParvovirusB 19 verursacht. Übertragungen erfolgen von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion. Ringelröteln sind eine typische,  harmlose Kindererkrankung (Fieber, Ausschlag), die bei Erwachsenen auch völlig symptomlos verlaufen kann. In der Schwangerschaft kann das Virus auf das ungeborenen Kind übertragen werden. Dies kann eine schwere Blutarmut (Anämie) und eine Wasseransammlung im kindlichen Gewebe (Hydrops fetalis) sowie  den Fruchttod zur Folge haben. In den meisten Fällen ist die werdene Mutter beschwerdefrei.

Mit Hilfe einer Blutuntersuchung läßt sich feststellen, ob die werdene Mutter bereits immun gegen Parvoviren ist und keine Gefahr für das Kind besteht, ob erhöhtes Infektionsrisiko oder ggf. eine akute Infektion besteht. Ca. 40% der Schwangeren sind nicht immun und potentiell empfänglich für diese Infektion.

 

Das Cytomegalievirus verursacht eine harmlose Erkrankung, verläuft meistens beschwerdefrei. Infektionen erfolgen über Scheidensekret, Speichel, Muttermilch, engen körperlichen Kontakt. 

Auch hier kann ein einfacher Bluttest feststellen, ob Sie Abwehrstoffe gebildet haben. In diesem Fall, wäre ihr Kind vor einer Infektion geschützt. Eine Erstinfektion in der Schwangerschaft (ca. 1-4% aller Schwangeren) kann in sehr seltenen Fällen zu Infektionen beim ungeborenen Kind führen mit Schäden des Gehirns, Schwerhörigkeit, Epilepsie,etc..

 

Die Antikörperbestimmung gegen Toxoplasmose, Ringelröteln und Cytomegalie sind nicht Bestandteil der routinemäßigen Mutterschaftsvorsorge, so dass Sie die Kosten hierfür selber tragen müssen.

 

Bei beruflich gefährdeten Schwangeren (Erzieherinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern, Ärztin usw.) muß der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung übernehmen. Im Zweifelsfall gibt das Landesamt für Arbeitsschutz nähere Auskunft.

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